Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Musikschule der Stadt Seelze in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23.04.2020

Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Seelze folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Tarife der Musikschule der Stadt Seelze:

a)   Elementarkurse ab 4 Jahren

Musikalische Früherziehung

(6 – 8 Kinder: 45 Min. wöchentlich,

ab 9 Kindern: 60 Min. wöchentlich)                                              monatlich 21,50 €

b)  Instrumentaler und vokaler Unterricht

5 u. mehr SchülerInnen (wöchentlich 45 Min.)                              monatlich 39,00 €

4 SchülerInnen (wöchentlich 45 Min.) oder

3 SchülerInnen (wöchentlich 30 Min.)                                          monatlich 44,00 €

3 SchülerInnen (wöchentlich 45 Min.) oder

2 SchülerInnen (wöchentlich 30 Min.)                                          monatlich  49,00 €

2 SchülerInnen (wöchentlich 45 Min.)                                          monatlich  61,00 €

Einzelunterricht (wöchentlich 30 Min.)                                         monatlich  71,00 €

Einzelunterricht (wöchentlich 45 Min.)                                         monatlich  99,00 €

c)   weitere Unterrichtsformen

Ballett / Fit Kids (wöchentlich 60 Min.)                                        monatlich  36,00 €

Pre Ballett (wöchentlich 45 Min)                                                 monatlich  27,00 €

Musical Academy                                                                     monatlich  39,00 €

Stage Chor                                                                               monatlich  25,00 €

Pop-Show Chor                                                                         monatlich  25,00 €

Chor                                                                                         monatlich  10,00 €

Ensembles (wöchentlich)                                                           monatlich  12,00 €

Zusatzensemble zur Hauptfachbelegung

(ohne Mehrfachermäßigung)                                                       monatlich 5,00 €

5er/10er Karte nur für Erwachsene (wöchentlich 30 Min.)           150,00 €/285,00 €

5er/10er Karte nur für Erwachsene (wöchentlich 45 Min.)           225,00 €/425,00 €

Eltern-Kind-Kurs (10 Einheiten á 45 Min)                                    einmalig    70,00 €

Kurskonzept (10 Einheiten á 60 Min)                                          einmalig    80,00 €

d)  Gebührensätze erwachsener Teilnehmerinnen und Teilnehmern:

Der Gebührenaufschlag in Höhe von 33,33 % entfällt, wenn ein erwachsenes Familienmitglied Partnerunterricht mit einem Kind (Verwandtschaftsverhältnis) erhält.

(2) Zusätzlich zu den in § 1 Abs. (1) enthaltenen Gebühren wird eine monatliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 3,00 Euro pro Teilnehmerin / Teilnehmer erhoben. Werden zwei oder mehr Familienmitglieder unterrichtet, wird anstelle der Verwaltungsgebühr eine monatliche Familiengebühr in Höhe von 4,50 Euro pro Familie erhoben.

§ 2

Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Die Jahresgebühr ist in Teilbeträgen vierteljährlich zu zahlen und zwar jeweils zum 15. Oktober, 15. Januar, 15. April, und 15. Juli.

(2) Die Stadtkasse Seelze ist berechtigt, eine fällig gewordene, nicht rechtzeitig entrichtete Gebühr im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beizutreiben.

(3) Für Musikunterricht erhält die Schülerin/der Schüler einen Gebührenbescheid einmal jährlich sowie bei Veränderung der Unterrichtsform.

§ 3

Ermäßigung der Unterrichtsgebühr

(1) Für Eltern/Elternteile und/oder Kind/Kinder wird eine Familienermäßigung gewährt. Werden mehrere Familienmitglieder unterrichtet, ermäßigen sich die Gebühren grundsätzlich für das Familienmitglied, das die jeweils niedrigere Gebühr zu zahlen hat und zwar:

    • beim 2. Familienmitglied um 20%,
    • beim 3. Familienmitglied um 35%,
    • beim 4. Familienmitglied um 50% des jeweiligen Gebührensatzes
    • Weitere Familienmitglieder bleiben gebührenfrei.

In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung eine entsprechende Gebührenermäßigung vornehmen. Diese Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.

(2) Wird ein Kind/Teilnehmer /eine Teilnehmerin in mehreren Fächern unterrichtet (Mehrfachbelegung), ermäßigen sich die Gebühren wie folgt:

    • bei 2.- 4. Belegung – jeweils 20 % Ermäßigung
    • ab 5. Belegung – gebührenfrei

In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung eine entsprechende Gebührenermäßigung vornehmen. Diese Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.

(3) Für nicht erwachsene Schülerinnen und Schüler, die aktives Mitglied in einem Verein sind, der zum „Arbeitskreis kulturtreibender Vereine der Stadt Seelze“ gehört, ermäßigt sich die Unterrichtsgebühr für das Instrument, das im Verein gespielt wird, um 10%.

(4) Die Gebühren können auch aus Gründen einer speziellen Begabtenförderung ermäßigt oder erlassen werden.

(5) Eine Ermäßigung kann auf Antrag auch aus sozialen Gründen gewährt werden, wenn die Erziehungsberechtigten bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch die Gebühr unzumutbar belastet werden. Anspruch auf eine Sozialermäßigung in Höhe von 70 % der Unterrichtsgebühr hat, wer Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) oder zweckgleiche, aus den Regelungen des SGB II und SGB XII abgeleitete, Leistungen erhält. Die Anspruchsberechtigung ist durch Vorlage des Leistungsbescheides, der nicht älter als 3 Monate sein darf, mindestens 1-mal jährlich bzw. bei eintretenden Änderungen nachzuweisen. Sozialermäßigung wird nur für das teuerste Unterrichtsfach gewährt. Verwaltungs- und Familiengebühr sind in voller Höhe gem. § 1 Abs. (2) und (3) zu entrichten.

(6) Mehrmalige Ermäßigungen auf ein Fach sind nicht zulässig.

(7) Für Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren gelten die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften.

§ 4

Gebührenerstattung

(1) Versäumte Unterrichtsstunden sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Ist eine Schülerin oder ein Schüler länger als eine Woche verhindert, kann sie oder er in begründeten Fällen (durch Attest belegt z.B. bei Krankheit oder Kur) gebührenfrei beurlaubt werden. Vo- raussetzung dafür ist jedoch eine unverzügliche Benachrichtigung der Musikschule.

(2) Bei Unterrichtsausfällen innerhalb eines Schuljahres, die die Musikschule zu vertreten hat (z.B. Erkrankung einer Lehrkraft), ist die Musikschule verpflichtet, die anteiligen Unterrichtsgebühren für die Ausfallzeit von der 3. Woche an zurückzuzahlen.

(3) Eine Erstattung erfolgt grundsätzlich am Schuljahresende rückwirkend für das vergangene Schuljahr.

(4) An Tagen, an denen aufgrund von Fernseh- oder Rundfunkdurchsagen der Schulunterricht an den allgemeinen Schulen ausfällt, findet auch kein Unterricht der Musikschule statt. Eine Erstattung der anteiligen Gebühren aus diesem Ausfallgrund entfällt.

§ 5

Gebührenrückstand

Eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer kann vom Besuch der Musikschule ausgeschlossen werden, wenn die Teilnehmergebühren trotz Mahnung für das laufende Quartal bis zum Ende dieses Quartals nicht entrichtet worden sind. Gegen den Ausschluss steht der Verwaltungsrechtsweg offen.

§ 6

Leihinstrumente

Die Musikschule Seelze verfügt über einen begrenzten Bestand an Instrumenten, die zu folgenden Monatsgebühren, die eine Instrumenten-Haftpflichtversicherung beinhalten, ausgeliehen werden können:

 

Blockflöte 1,00 €
Gitarre 5,00 €
Keyboard 5,00 €
E-Bass 12,00 €
Trompete 12,00 €
Posaune 15,00 €
Querflöte 15,00 €
Alt-Saxophon 15,00 €
Klarinette 15,00 €
Geige 18,00 €
Tenor-Saxophon 18,00 €
Cello 21,00 €

§ 7

Kündigung

(1) Allen neuen Schülerinnen und Schülern wird in jedem Unterrichtsfach eine dreimonatige Probezeit eingeräumt. Diese beginnt mit der tatsächlichen 1. Unterrichtswoche.

(2) Nach Ablauf der Probezeit können alle Unterrichtsfächer nur zum 31.01. und 31.07. gekündigt werden. Diese Kündigungen müssen zwei Monate vorher schriftlich eingegangen sein.

(3) In begründeten Einzelfällen (z.B. Umzug und längere Erkrankung) kann der Unterrichtsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst werden.

§ 8

Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabenpflichtigen sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Absatz 2 Niedersächsischen Datenschutzgesetz – NDSG) der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten gem. §§ 9 und 10 NDSG (Vor- und Zuname des Abgabepflichtigen und deren Anschrift, Bankdaten sowie die Unterrichtsform) durch die Stadt zulässig.

(2) Die Stadt darf die für Zwecke der Gebührenerhebung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden, Institutionen (z. B. Einwohnermeldeamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.02.2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Seelze in der Fassung der 8. Änderungsatzung vom 22.05.2008 außer Kraft.

Satzung

vom:

Veröffentlicht

am:

Hinweisbekannt-

machung am:

In Kraft

getreten

Geänderte

§§:

 

Satzung

 

16.12.2014

 

Amtsblatt für die

 

“Umschau” Nr. 02

 

01.02.2015

 

Neufassung

Region und die vom 07.01.2015 der Satzung
Landeshauptstadt
Hannover Nr. 01
vom 08.01.2015
 

1. Änderung

 

17.10.2018

 

Amtsblatt für die

 

“Umschau” Nr. 02

 

01.02.2019

 

§ 1(1) a-c,

Region und die vom 09.01.2019 § 8, 9
Landeshauptstadt
Hannover Nr. 01
vom 10.01.2019
 

2. Änderung

 

23.04.2020

 

Amtsblatt für die

 

“Umschau” Nr. 18

 

01.08.2020

 

§ 1(1) a-d,

Region und die vom 02.05.2020 § 2(3),
Landeshauptstadt § 3(1+2)
Hannover Nr. 18
vom 07.05.2020